Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Seßlach beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Heiliggrund II“ im Stadtteil Heilgersdorf und billigt den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Heiliggrund“ im Stadtteil Heilgersdorf, Stadt Seßlach, einschließlich der Begründung in der Fassung vom 12.02.2019.

 

Der Geltungsbereich wird im beiliegenden Planausschnitt dargestellt, der zum Bestandteil des Beschlusses erklärt wird.

Die betroffenen Flurnummern lauten: Fl.-Nrn. 265, 266, 230, 205, 229, 270*, 202*, Gemarkung Heilgersdorf (* = Teilfläche).

 

Ziel und Zweck der 1. Änderung des Bebauungsplans „Heiliggrund II“ im Stadtteil Heilgersdorf:

Aufgrund der im rechtskräftigen Bebauungsplan geplanten aufwändigen straßenräumlichen Erschließung in Form einer gespreizten Wegführung mit öffentlicher Platzsituation, ergeben sich bei der bestehenden Planung hohe Erschließungskosten, die nicht vergleichbar sind mit den ortsüblichen Preisen im Stadtgebiet.

 

Deshalb hat sich die Stadt Seßlach dazu verständigt, die 1. Änderung des Bebauungsplans „Heiliggrund II“ mit der wirtschaftlich und erschließungstechnisch sinnvollsten Variante durchzuführen. Anstelle der ursprünglich 13 werden nun 16 Baugrundstücke ausgewiesen. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt weiterhin über die Raiffeisenstraße.

 

Der Stadtrat beschließt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Seßlach durchzuführen. Während der Auslegung gibt es Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB an der 1. Änderung des Bebauungsplans „Heiliggrund II“ beteiligt.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht (soweit vorhanden).

 

Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden durch Mitteilung von Ort und Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Internetadresse, unter der der Inhalt eingesehen werden kann, eingeholt. Die Mitteilung wird schriftlich per Post übermittelt. Auf Verlangen werden der Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange der Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in Papierform übermittelt.