Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

Der § 4 Abs. 4 des Förderprogramms für Investitionen im Innenbereich wird wie folgt geändert:

„Bei eigen genutzten Wohngebäuden erhöht sich die Förderung um 1.000,00 € je Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) auf max. 10.000,00 €. Die Erhöhung gilt für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung lebend geboren sind oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Antragstellung geboren werden (Nachweis Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Grundstückseigentümer (Eltern) wohnen.“

 

Diese Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.