Sitzung: 30.07.2019 SR/008/2019
Beschluss: angenommen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Vorlage: HA/039/2019
Beschluss:
Der § 4 Abs. 4 des Förderprogramms
für Investitionen im Innenbereich wird wie folgt geändert:
„Bei eigen genutzten
Wohngebäuden erhöht sich die Förderung um 1.000,00 € je Kind (bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres) auf max. 10.000,00 €. Die Erhöhung gilt für
Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung lebend geboren sind oder innerhalb
der ersten fünf Jahre nach der Antragstellung geboren werden (Nachweis
Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt
der Grundstückseigentümer (Eltern) wohnen.“
Diese Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.