Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Beschluss:

Die Stadt Seßlach erteilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB unter folgenden Auflagen:

Die Zufahrt für den Bau des Geflügelhofes erfolgt über die Fl.-Nr. 58 und 58/1, Gemarkung Merlach. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist diese Zuwegung durch die Antragsteller wiederherzustellen. Der Betreiber verpflichtet sich weiterhin, den Unterhalt der beiden Flurnummern bezüglich Schäden aus dem laufenden Betrieb zu übernehmen. Des Weiteren verpflichtet sich der Betreiber zur Übernahme des kostenfreien Winterdienstes für die beiden Flurnummern 58 und 58/1, Gemarkung Merlach.

Als weiterer Hinweis für die Antragsteller:

Im Zuge der Dorferneuerung ist es zumindest denkbar, dass der Flurweg 58 ausgebaut wird. Hierzu wird möglicherweise auch ein Grunderwerb seitens der Stadt für eine Teilfläche der Fl.-Nr. 50 nötig sein. Daher wird der Betreiber gebeten, bereits jetzt einen Zaunabstand von mindestens 3 m zum derzeit bestehenden Flurweg einzuhalten.