Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 2, Anwesend: 17

Beschluss:

1.             Weitere Anlagen sind im Stadtgebiet nur noch dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

·           Der/die Investor/in / Eigentümer/in muss seit mindestens 10 Jahren Seßlacher Bürger/in sein und

·           der Betriebssitz soll für die gesamte Laufzeit im Stadtgebiet verbleiben und

·           die Anlagengröße beträgt insgesamt maximal 10 Hektar und

·           bei einer Erweiterung eines Standorts dürfen insgesamt maximal 10 Hektar entstehen.

2.             Sind die Voraussetzungen nicht komplett erfüllt, lehnt die Stadtverwaltung den Antrag ohne Einbindung des Stadtrates bzw. des Grundstücks- und Bauausschusses ab.

3.             Sind die Voraussetzungen für den Bau einer Anlage erfüllt, übergibt die Stadtverwaltung die Planung an den Grundstücks- und Bauausschuss zur Besichtigung und Beratung.

4.             Der Grundstücks- und Bauausschuss prüft folgende Kriterien:

·           Der Mindestabstand zu einer Ortschaft sollte 500 Meter betragen.

·           Die Anlage sollte von bebautem Gebiet nicht einsehbar sein.

·           Die Anlage sollte in die Landschaft „passen“ (Randlage).

·           Die Anlage sollte nicht im Umgriff einer bereits bestehenden Anlage stehen.

·           Der Betreiber wird befragt, ob er eine Bürgerbeteiligung erwägt (keine Pflicht).

5.             Sind alle Kriterien erfüllt, empfiehlt der Grundstücks- und Bauausschuss die Zustimmung durch den Stadtrat, sofern keine besonderen - hier nicht aufgeführten - Gründe vorliegen. Der Stadtrat folgt – sofern keine weiteren Hinderungsgründe vorliegen – der fundierten und begründeten Empfehlung des Grundstücks- und Bauausschusses.

6.             Die Verfahrensweise wird angewendet, bis die Auslastung 3 % (gesamtes Stadtgebiet und je Gemarkung) beträgt, was einer Fläche von rund 98 Hektar für das gesamte Stadtgebiet entspricht; insofern sind aktuell weitere ca. 36 Hektar im Stadtgebiet möglich, wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind und keine Hinderungsgründe vorliegen. Ist die Auslastung von 3 % (gesamtes Stadtgebiet und je Gemarkung) erreicht, informiert die Stadtverwaltung den Grundstücks- und Bauausschuss, der auf dieser Grundlage eine Empfehlung für den Stadtrat zur weiteren Vorgehensweise abgibt.